
Implantatversorgungen gelten im Praxisalltag grundsätzlich als Privatleistung. Diese Aussage ist korrekt – jedoch nicht vollständig. In klar definierten Ausnahmefällen übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) die Kosten für Implantate inklusive Suprakonstruktion.
Da diese Fälle selten sind und hohe Anforderungen an Planung, Begründung und Genehmigung stellen, herrscht häufig Unsicherheit. Dieser Beitrag gibt einen klaren Überblick über die gesetzlichen Grundlagen, die vier Ausnahmeindikationen und das korrekte Vorgehen in der Praxis.
Gesetzliche Grundlage: Warum es Ausnahmefälle gibt
Grundsätzlich gilt:
- Implantate sind laut § 8 Abs. 7 Bundesmantelvertrag Zahnärzte (BMV-Z) keine GKV-Leistung.
Gleichzeitig regelt § 28 Abs. 2 SGB V:
- Implantate können als Sachleistung erbracht werden, wenn ein besonders schwerer Fall vorliegt.
Was als besonders schwerer Fall gilt, ist eindeutig in der Behandlungsrichtlinie B VII festgelegt. Dort sind vier klar definierte Ausnahmeindikationen benannt.
Die vier Ausnahmefälle für Implantate als Kassenleistung
1. Größere Kiefer- oder Gesichtsdefekte
Hierzu zählen Defekte infolge von:
- Tumoroperationen
- Unfällen
- Zystenoperationen
- angeborenen Fehlbildungen (z. B. Lippen-Kiefer-Gaumenspalten)
Entscheidend ist das Ausmaß des Defekts. Einzelne fehlende Zähne oder kleinere Lücken erfüllen diese Voraussetzung nicht.
2. Dauerhafte extreme Mundtrockenheit (Xerostomie)
Eine Ausnahme liegt vor bei dauerhaft gestörter Speichelproduktion, zum Beispiel:
- nach Tumorbestrahlung
- bei Sjögren-Syndrom
Wenn aufgrund der Xerostomie eine schleimhautgetragene Prothese nicht haltbar oder medizinisch nicht vertretbar ist, kann eine implantatgetragene Versorgung gerechtfertigt sein.
3. Genetisch bedingte Nichtanlage von Zähnen
Eine Ausnahmeindikation besteht, wenn:
- mehr als die Hälfte der Zähne eines Kiefers nicht angelegt sind
- z. B. weniger als neun vorhandene Zähne pro Kiefer
Einzelne Nichtanlagen oder kleinere Zahndefizite gelten ausdrücklich nicht als Ausnahmefall.
4. Schwere muskuläre Fehlfunktionen
Dazu gehören schwere funktionelle Einschränkungen wie:
- Spastiken
- neuromuskuläre Erkrankungen
Wenn dadurch das Tragen einer Prothese unmöglich oder sogar gefährlich ist (z. B. Aspirationsrisiko), kann eine implantatgestützte Versorgung medizinisch erforderlich sein.
Zusätzliche Voraussetzungen für die Kostenübernahme
Das Vorliegen einer Ausnahmeindikation allein reicht nicht aus. Zusätzlich müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Konventioneller Zahnersatz ist nicht möglich
Das Prothesenlager ist nicht belastbar oder eine schleimhautgetragene Versorgung medizinisch ausgeschlossen. - Medizinisches Gesamtkonzept
Die Implantate sind Teil einer übergeordneten Therapie, z. B. im Rahmen einer Tumornachsorge oder genetischen Erkrankung. - Wirtschaftlichkeitsgebot
Es dürfen nur so viele Implantate gesetzt werden, wie medizinisch notwendig sind – eine Überversorgung führt zur Ablehnung.
Der Ablauf in der Zahnarztpraxis
Besteht der Verdacht auf einen Ausnahmefall, ist ein strukturiertes Vorgehen entscheidend:
- Erstellung eines Heil- und Kostenplans (GOZ)
- Klare Benennung der Ausnahmeindikation (z. B. „dauerhafte Xerostomie“)
- Kennzeichnung der Implantate im Plan mit „I“
- Einreichung eines detaillierten Kostenvoranschlags
(System, Typ, Anzahl der Implantate) - Durchführung des Gutachterverfahrens
- Behandlungsbeginn erst nach Genehmigung
Wichtig:
Ist die Suprakonstruktion Bestandteil der genehmigten Versorgung, wird sie ebenfalls von der GKV übernommen.
Praxis-Tipp: Ausnahmefälle frühzeitig erkennen
Bei Patienten, bei denen eine konventionelle Prothesenversorgung nicht funktioniert oder medizinisch nicht vertretbar ist, lohnt sich ein genauer Blick in die Richtlinie B VII.
Eine frühzeitige interne Abstimmung im Team erleichtert die Einschätzung und vermeidet unnötige Ablehnungen. Mit einer sauberen Begründung und vollständigen Unterlagen lassen sich diese besonderen Fälle sicher begleiten.
Fazit: Seltene Fälle, aber große Wirkung
Implantate als Kassenleistung sind die Ausnahme – aber sie existieren. Wer die vier Ausnahmeindikationen kennt und strukturiert vorgeht, kann Patienten in besonderen Situationen finanziell entlasten und gleichzeitig eine medizinisch sinnvolle Versorgung ermöglichen.
Klare Planung, gute Dokumentation und ein korrekt durchgeführtes Genehmigungsverfahren sind dabei der Schlüssel zum Erfolg.
Implantat getragen – aber trotzdem Festzuschuss?

Wann die GKV den Zahnersatz bezuschusst (§ 36a & § 36b)
Implantate gelten grundsätzlich als Privatleistung. Diese Aussage ist im Praxisalltag zwar richtig, greift aber zu kurz. In bestimmten Konstellationen beteiligt sich die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) am Zahnersatz, der auf einem Implantat sitzt. Das Implantat selbst bleibt privat – der Zahnersatz kann jedoch bezuschusst werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Zahnersatz-Richtlinie benennt dafür zwei klar definierte Fälle: § 36a und § 36b.
§ 36a – Einzelzahnlücke mit Implantatkrone
Der § 36a greift bei einer klassischen Einzelzahnlücke unter folgenden Voraussetzungen:
- Es fehlt genau ein Zahn
- Die Nachbarzähne sind kariesfrei und nicht überkront
- Eine Brückenversorgung ist medizinisch nicht zumutbar
Abrechnungslogik
In diesem Fall wird der Festzuschuss für eine Brückenversorgung gewährt – auch wenn statt der Brücke ein Implantat mit Krone gewählt wird.
- Die Krone auf dem Implantat gilt als gleichartige Versorgung
- Der GKV-Anteil wird über den BEMA abgerechnet
- Das Labor rechnet die Kassenanteile über BEL II ab
- Das Implantat selbst bleibt privat (GOZ)
Ergebnis:
Der Patient trägt die Kosten für das Implantat, erhält jedoch einen Festzuschuss für die implantatgetragene Krone.
§ 36b – Zahnloser, atrophierter Kiefer
Der § 36b betrifft vollständig zahnlose Kiefer mit ausgeprägter Atrophie:
- Der Kiefer ist vollständig zahnlos
- Der Kieferkamm ist stark zurückgebildet
- Eine konventionelle Totalprothese hält nicht mehr sicher
Abrechnungslogik
In diesen Fällen wird der Festzuschuss für eine Totalprothese gewährt – auch wenn diese implantatgestützt ausgeführt wird (z. B. mit Locatoren).
- Die Prothese ist bezuschussungsfähig
- Abrechnung über i-Positionen im BEMA (z. B. 97ai, 98ci, 100 DEI)
- Implantate, Abutments und Halteelemente bleiben privat (GOZ)
- Reparaturen und Unterfütterungen der Prothese bleiben Kassenleistung (BEMA/BEL)
Ergebnis:
Die kostenintensiven implantologischen Komponenten sind privat, die Prothese und Folgearbeiten werden jedoch von der GKV bezuschusst.
Wichtige Hinweise für die Praxis
Für eine reibungslose Genehmigung und Abrechnung sind folgende Punkte entscheidend:
- Der Heil- und Kostenplan muss gleichartig gestellt werden
- Die Ausnahme ist klar zu dokumentieren
- z. B. „Zahnersatz-Richtlinie § 36a erfüllt“ oder „§ 36b erfüllt“
- Kassenanteile werden über BEL II abgerechnet
- Implantatbezogene Leistungen (Implantat, Abutment, Locator) bleiben GOZ-Leistungen
Eine saubere Trennung der Leistungsbereiche verhindert Rückfragen und Ablehnungen.
Mehrwert für Patienten und Praxis
Die Anwendung der §§ 36a und 36b bringt spürbare Vorteile:
- Finanzielle Entlastung durch Festzuschüsse
- Kostentransparenz bei implantatgetragenen Versorgungen
- Planungssicherheit für Praxis und Patient
- langfristige Kassenfähigkeit von Reparaturen und Unterfütterungen
Gerade bei implantatgetragenem Zahnersatz kann dieses Wissen den entscheidenden Unterschied machen.
Fazit: Implantat ist nicht gleich „alles privat“
Auch wenn Implantate selbst keine Kassenleistung sind, kann der darauf befestigte Zahnersatz in bestimmten Fällen sehr wohl bezuschusst werden. Die §§ 36a und 36b bieten hierfür klare, rechtssichere Grundlagen.
Wer diese Ausnahmen kennt, korrekt plant und sauber dokumentiert, ermöglicht hochwertige Versorgungen mit GKV-Beteiligung – und schafft Vertrauen durch Transparenz und Kompetenz.
