
Unfälle passieren – auch im Berufsalltag. Kommt es dabei zu Zahnverletzungen, stellt sich in der Zahnarztpraxis schnell die Frage: Handelt es sich um einen Berufsgenossenschafts-Fall (BG-Fall)?
Eine korrekte Einordnung und Abrechnung ist entscheidend, um finanzielle Risiken zu vermeiden und gleichzeitig eine reibungslose Versorgung sicherzustellen.
Dieser Beitrag zeigt übersichtlich, wie BG-Patienten erkannt, dokumentiert und korrekt abgerechnet werden – praxisnah und verständlich zusammengefasst.
BG-Fall oder reguläre Behandlung? Die richtige Einstufung
Der erste Schritt bei jedem Zahnunfall ist die Klärung des Unfallhergangs. Entscheidend ist, wo und in welchem Zusammenhang der Unfall passiert ist.
Ein BG-Fall liegt vor, wenn:
- der Unfall bei der Arbeit passiert ist
- der Unfall auf dem direkten Weg zur oder von der Arbeit erfolgt ist
- es sich um einen Schul- oder Kindergartenunfall handelt
In diesen Fällen übernimmt die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse die Behandlungskosten.
Liegt kein solcher Zusammenhang vor, erfolgt die Abrechnung regulär über die gesetzliche oder private Krankenversicherung.
Besonderheit bei Zahnunfällen
Bei reinen Zahnverletzungen ist kein Besuch beim Durchgangsarzt erforderlich.
Die zahnärztliche Behandlung kann direkt in der Praxis erfolgen.
Unfallmeldung und Dokumentation: Grundlage jeder BG-Abrechnung
Damit die BG die Kosten übernimmt, ist eine vollständige Unfallmeldung zwingend erforderlich.
Wichtige Bestandteile:
- Dokumentation des Unfallhergangs (Zeitpunkt, Ort, Ablauf)
- Erfassung aller Diagnosen und Befunde
- Klärung, welche BG zuständig ist
- Aktenzeichen der BG erfragen
🔴 Ohne Aktenzeichen ist keine BG-Abrechnung möglich.
Fehlt dieses, bleibt die Praxis unter Umständen auf den Kosten sitzen.
Ist dem Patienten die zuständige BG nicht bekannt, kann diese Information über den Arbeitgeber oder direkt über die Berufsgenossenschaft eingeholt werden.
Vorbehandlungen und Kostenübernahme richtig einschätzen
In manchen Fällen wurde der Patient bereits vorstellig – etwa in einer Notaufnahme oder einer anderen Praxis. Dabei kann es vorkommen, dass noch keine Kostenübernahme durch die BG vorliegt.
Mögliche Vorgehensweise:
- Übergangsweise Abrechnung über die Krankenkasse
- Nach Erhalt des BG-Aktenzeichens Umstellung der Abrechnung
Wichtig bleibt:
Ohne schriftliche Bestätigung der BG darf nicht über die BG abgerechnet werden.
Zahnersatz bei BG-Patienten: Regelversorgung und Mehrkosten
Auch Zahnersatz kann bei BG-Patienten übernommen werden – jedoch mit klaren Vorgaben.
Grundsätzlich gilt:
- Die BG übernimmt die Kosten der Regelversorgung vollständig
- Hochwertigere Versorgungen müssen über eine Mehrkostenvereinbarung (MKV) geregelt werden
Zusätzlich zu beachten:
- Zahnersatzanträge laufen über die Gemeinsame Berufsgenossenschaft
- Es gelten gesonderte Gebührenpositionen
- Ein Kostenvoranschlag für die Regelversorgung sollte dem Antrag beigefügt werden
Entscheidet sich der Patient für eine höherwertige Versorgung, trägt die BG weiterhin nur die Kosten der Regelversorgung. Die Differenz wird privat mit dem Patienten abgerechnet.
Abrechnung in der Praxis: So bleibt alles sauber
Sobald das Aktenzeichen vorliegt:
- Rechnung direkt an die BG senden
- Mehrkosten separat mit dem Patienten abrechnen, falls zutreffend
Viele Praxen übernehmen auf Wunsch die vollständige Rechnungsabwicklung für ihre Patienten – ein Service, der für Transparenz sorgt und Rückfragen reduziert.
Typische Fehler vermeiden – das schützt die Praxis
Häufige Stolperfallen bei BG-Fällen:
- fehlendes oder nicht dokumentiertes Aktenzeichen
- unklare Unfallzuordnung
- zu frühe BG-Abrechnung ohne Kostenübernahme
- fehlende MKV bei hochwertigem Zahnersatz
Ein klar strukturierter Ablauf schützt vor Rückforderungen und unnötigem Verwaltungsaufwand.
Fazit: Mit klaren Prozessen sicher durch BG-Fälle
BG-Patienten lassen sich im Praxisalltag gut handhaben – wenn die Abläufe stimmen.
Eine saubere Einstufung, vollständige Dokumentation und korrekte Abrechnung sorgen für Sicherheit auf allen Seiten.
Bewährt hat sich:
- das sofortige Festhalten des BG-Aktenzeichens in der Kartei
- klare interne Zuständigkeiten
- bei Unsicherheiten der direkte Kontakt zur BG
So bleibt der Fokus dort, wo er hingehört: bei der bestmöglichen Versorgung der Patienten.
