
Im Praxisalltag reicht häufig ein einzelnes Röntgenbild nicht aus. Gerade bei endodontischen oder chirurgischen Behandlungen sind mehrere Aufnahmen notwendig, um Diagnostik, Verlauf und Ergebnis fachlich korrekt beurteilen zu können.
Damit stellt sich regelmäßig die Frage:
Wie werden mehrere Röntgenaufnahmen innerhalb einer Sitzung korrekt abgerechnet – und wo liegen die Grenzen?
Dieser Beitrag gibt einen klaren Überblick über Grundregel, zulässige Ausnahmen und typische Fehlerquellen.
Die Grundregel: Zusammenfassung nach Ä 925b
Werden bis zu drei Zahnfilmaufnahmen in einer Sitzung angefertigt, die:
- nebeneinanderliegende Zähne oder
- deren Wurzelspitzen
zeigen und in einem einheitlichen diagnostischen Zusammenhang stehen, ist einmal die Ä 925b abzurechnen.
Entscheidend ist, dass die Aufnahmen:
- zeitlich zusammenhängend entstehen
- einer gemeinsamen Fragestellung dienen
- diagnostisch zusammengefasst werden können
Ausnahme 1: Zeitlich getrennte Aufnahmen mit eigenständigem Zweck
In bestimmten Behandlungen sind mehrere Röntgenaufnahmen nicht gleichzeitig, sondern zu unterschiedlichen Zeitpunkten innerhalb einer Sitzung erforderlich. In diesen Fällen liegt keine zusammenfassbare Diagnostik vor.
Beispiel: Endodontische Behandlung
Die Behandlungsrichtlinie sieht hier regelmäßig mehrere diagnostisch unterschiedliche Aufnahmen vor:
- Aufnahme zur Ausgangsdiagnostik und Prognose
- Messaufnahme zur Längenbestimmung
- Aufnahme zur Kontrolle der Wurzelfüllung
Werden diese Aufnahmen zeitlich getrennt angefertigt, darf jede Aufnahme mit Ä 925a berechnet werden.
➡️ In diesem Fall also dreimal Ä 925a, nicht einmal Ä 925b.
Hinweis zur Längenmessung
Einige KZVen akzeptieren alternativ ein elektrometrisches Messprotokoll. Diese Leistung ist jedoch privat und kann vom Patienten abgelehnt werden.
Wird sie nicht durchgeführt, ist die Messaufnahme per Röntgen erforderlich – mit entsprechender Abrechnungsmöglichkeit.
Bedeutung in der Chirurgie: Röntgen als Abrechnungsgrundlage
Auch bei chirurgischen Eingriffen ist die Röntgendiagnostik häufig entscheidend – nicht nur medizinisch, sondern auch abrechnungstechnisch.
Beispiele:
- X3 – Entfernung eines tief frakturierten Zahnes
- Ost 1 – Osteotomie zur Zahnentfernung
- Ost 2 – Entfernung verlagerter Zähne oder Wurzelreste
Ohne ein vorheriges Röntgenbild lässt sich der erhöhte Aufwand im Nachhinein nicht mehr belegen. Nach der Extraktion ist die radiologische Ausgangssituation nicht mehr darstellbar.
➡️ Praxishinweis:
Bei chirurgischen Fragestellungen sollte das Röntgenbild immer vor dem Eingriff angefertigt und dokumentiert werden.
Ausnahme 2: Neue diagnostische Situation im Behandlungsverlauf
Ändert sich während einer Sitzung die klinische Situation, kann eine erneute Röntgenaufnahme notwendig werden – etwa bei:
- unerwarteten Befunden
- zusätzlichem chirurgischem Vorgehen
- Komplikationen während der Behandlung
Entscheidend ist:
- Die Aufnahme entsteht zeitlich getrennt
- Sie liefert eine neue diagnostische Aussage
In diesen Fällen ist ebenfalls eine Mehrfachberechnung der Ä 925a zulässig.
Keine Mehrfachberechnung bei Perspektivenwechsel
Mehrere Aufnahmen eines Zahnes aus unterschiedlichen Winkeln gelten weiterhin als eine diagnostische Einheit, wenn sie der besseren Darstellung derselben Fragestellung dienen.
➡️ Auch bei zwei oder drei Perspektiven wird nur einmal die Ä 925b berechnet.
Keine Abrechnung bei Wiederholungen wegen schlechter Bildqualität
Ein häufiges Missverständnis betrifft Wiederholungsaufnahmen:
- Nach Ä 925a–d dürfen nur auswertbare Bilder abgerechnet werden
- Wiederholungen aufgrund von:
- verrutschtem Sensor
- fehlender Darstellung der Wurzelspitze
- technischer Fehler
lösen keine zusätzliche Abrechnungsposition aus.
Beispiel:
Werden drei Aufnahmen erstellt, von denen eine nicht auswertbar ist, darf nicht Ä 925b, sondern nur einmal Ä 925aabgerechnet werden.
Der wichtigste Praxistipp: Dokumentation
Die Abrechnung mehrerer Röntgenaufnahmen ist nur dann sicher, wenn die medizinische Begründung sauber dokumentiert ist.
Empfehlenswert ist:
- klare Angabe warum die Aufnahme erforderlich war
- zeitliche Zuordnung im Behandlungsverlauf
- Bezug zur diagnostischen Fragestellung
So wird nicht nur die Abrechnung abgesichert, sondern auch dem Strahlenschutzgedanken Rechnung getragen.
Fazit: Röntgen ja – aber strukturiert und begründet
Mehrere Röntgenaufnahmen in einer Sitzung sind fachlich oft notwendig und abrechnungstechnisch zulässig. Entscheidend ist jedoch die richtige Einordnung:
- Zusammenhängende Diagnostik → Ä 925b
- Zeitlich getrennte, eigenständige Aufnahmen → mehrfach Ä 925a
- Wiederholungen oder Perspektivwechsel → keine Mehrfachberechnung
Mit klarer Dokumentation und strukturierter Vorgehensweise bleibt die Praxis auf der sicheren Seite – medizinisch wie abrechnungstechnisch.
